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Heimaufenthalt - Rekurs des Leiters setzt Rekursanmeldung voraus

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/532Zak 2008, 311 Heft 16 v. 16.9.2008

HeimAufG § 15 Abs 3, § 16 Abs 2

Gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der Einrichtung gem § 16 Abs 2 HeimAufG innerhalb der Frist von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Der Rekurs ist jedoch - wie ein Rechtsmittel des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren - nur dann zulässig, wenn er in der mündlichen Verhandlung angemeldet worden ist.

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