Mit dem Versuch, Gegenargumente Würths (wobl 2008, 71; dazu Zak 2008/214, 120) zu widerlegen, begründet der Autor erneut (siehe schon ecolex 2007, 161; dazu Zak 2007/253, 140) seine Ansicht, dass den Vermieter eines in den Vollanwendungsbereich des MRG fallenden Objekts in dem nicht von § 3 und § 8 MRG geregelten Bereich gem § 1096 ABGB eine gesetzliche, gegenüber Verbrauchern nicht abdingbare Erhaltungspflicht trifft.