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Einstellung von Unterhaltsvorschüssen - anfänglich fehlende, später aber eingetretene Voraussetzungen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/502Zak 2008, 295 Heft 15 v. 26.8.2008

UVG § 20 Abs 1 Z 4 lit a

Die Unterhaltsvorschüsse sind nicht nur dann gem § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG einzustellen, wenn eine Gewährungsvoraussetzung nachträglich wegfällt, sondern auch dann, wenn die Voraussetzung von Anfang an nicht vorlag. Im letzten Fall erfolgt die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung.

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