Anhand von Busreisen behandelt der Autor den Unterschied zwischen bloßen Beförderungsverträgen und Reiseveranstaltungsverträgen iSd § 31b KSchG, die neben der Beförderung noch weitere selbstständige touristische Dienstleistungen umfassen. Bei einer Busreise mit Reiseleitung und Ausflügen bzw der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten handle es sich um eine Reiseveranstaltung, bei der auch ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude nach § 31e Abs 3 KSchG in Betracht komme.