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Internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Dienstleistungsverträgen

RechtsprechungInternationalZak 2008/482Zak 2008, 279 Heft 14 v. 5.8.2008

EuGVVO: Art 5 Nr 1

Der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO liegt für alle Ansprüche aus einem Dienstleistungsvertrag (hier: auf Zahlung von Provisionen) einheitlich an jenem Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden. Bei einer Mehrzahl von in Frage kommenden Orten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend.

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