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Handelsrechtliche Zuständigkeit für Klagen gegen ausländische Unternehmer

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/478Zak 2008, 277 Heft 14 v. 5.8.2008

JN § 51 Abs 1 Z 1

ABGB § 7, § 921

Seit 1. 1. 2007 (HaRÄG) sind die Handelsgerichte gem § 51 Abs 1 Z 1 JN für eine Streitigkeit aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet und das Geschäft auf Seite des Beklagten unternehmensbezogen ist.

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