ABGB § 268 Abs 2, § 274 Abs 2
AußStrG § 127
Die Ablehnung der Übernahme einer Sachwalterschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar setzt voraus, dass die Übernahme unzumutbar ist. Weder das verbalaggressive Verhalten des Betroffenen noch der Umstand, dass aufgrund seiner fehlenden Einsichtsfähigkeit die Kommunikation mit dem Sachwalter erschwert ist, reichen dafür aus.