ABGB § 140
FLAG § 12a
Neben der Funktion der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen hat die Familienbeihilfe weiterhin die Funktion eines Mindestunterhalts bzw einer Betreuungshilfe. Im Allgemeinen sorgt schon die Anrechnungsmethode dafür, dass die Familienbeihilfe nicht zur Gänze auf den Unterhalt angerechnet wird, sondern in einem den Lebensverhältnissen bzw dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes angemessenen Ausmaß als Mindestunterhalt bzw Betreuungshilfe zur Verfügung steht. Eine fixe Grenze der Unterhaltskürzung (zB nur bis zur Hälfte der Familienbeihilfe) ist abzulehnen. Der Kinderabsetzbetrag kann jedenfalls zur Gänze auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn dies zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners erforderlich ist.