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Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten

In aller KürzeZak 2008/450Zak 2008, 262 Heft 14 v. 5.8.2008

Nach der deutschen Rechtslage berührt die Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten den Bestand der Ehe nicht. Dieser Gatte kann auch seinen Vornamen anpassen lassen. Die gerichtliche Feststellung und personenstandsrechtliche Anerkennung des neuen Geschlechts setzt jedoch gem § 8 Abs 1 Transsexuellengesetz die vorherige Scheidung voraus. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BVerfG (1 BvL 10/05) werden Ehegatten, die ihre Ehe trotz der Geschlechtsumwandlung weiterführen wollen, durch diese Regelung in ihrem Grundrecht auf Ehe- und Familienleben (Art 6 Abs 1 GG) unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das Anliegen des Gesetzes, Ehen zwischen auch rechtlich dem gleichen Geschlecht angehörigen Partnern zu vermeiden, sei zwar legitim. Die Partnerschaft müsse aber weiterhin als rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft mit denselben Rechten und Pflichten wie in der Ehe geschützt bleiben, zB durch Umwandlung in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft.

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