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Fahren auf Sicht während eines genehmigten Straßenradrennens?

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/434Zak 2008, 257 Heft 13 v. 15.7.2008

ABGB § 1295 Abs 1, § 1311

StVO § 20 Abs 1, § 64

Den Teilnehmern eines behördlich genehmigten Straßenradrennens kann die Nichteinhaltung von Straßenverkehrsvorschriften, die - wie das Gebot des Fahrens auf Sicht - mit dem Ziel der Sportausübung unvereinbar sind, auch dann nicht von vornherein als rechtswidriges Verhalten angelastet werden, wenn keine Sperre der Strecke für den sonstigen Verkehr erfolgte und keine Ausnahmen von den Fahrregeln zugelassen wurden. Die während des Rennens einzuhaltenden Sorgfaltspflichten richten sich nach dem Verhalten eines einsichtigen und gewissenhaften Rennfahrers.

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