Zu OLG Innsbruck 2 R 199/07t: Für die Ermittlung des Wrackwerts bei Abrechnung eines Kfz-Totalschadens ist der durchschnittliche Veräußerungswert in der Wohnregion des Geschädigten maßgeblich; höhere, über eine Wrackbörse ermittelte Angebote von Händlern außerhalb dieser Region (hier: Innsbruck/Wien) sind nicht einzubeziehen. Die Ablehnung eines solchen Angebots verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht.