ABGB § 1295 Abs 1
StVO § 93
Die hinsichtlich des Winterdienstes bestehenden vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter und anderen in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenen Personen sind nicht auf Gehwege innerhalb der Liegenschaft bzw die Gehsteigfläche unmittelbar vor dem Eingang des Miethauses beschränkt, sondern erstrecken sich auf den gesamten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, den der Vermieter als Anrainer iSd § 93 StVO zu räumen und zu streuen hat.