MRG § 21 Abs 1, § 23 (idF vor WRN 2000)
Die Betriebskosten sind in § 21 Abs 1 MRG taxativ aufgezählt. Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Begleichung von Forderungen Dritter durch den Vermieter (hier: Hausbesorgerentgelte) sind nicht angeführt und dürfen den Mietern deshalb nicht verrechnet werden.