ABGB § 914, § 1080
Wenn mehrere Sachen mit Umtauschvorbehalt zu einem Pauschalpreis gekauft werden, ist mangels besonderer Vereinbarung davon auszugehen, dass nur ein Gesamtumtausch möglich ist.
Wenn diese Frage im Vertrag nicht geregelt ist, ist die Umtauschabrede in ergänzender Vertragsauslegung dahin auszulegen, dass der Verzug des Käufers mit der fälligen Kaufpreiszahlung die Ausübung seines Umtauschrechts ausschließt.