ABGB § 140
Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, verringert sich dessen Unterhaltsbedarf. Nicht nur übernommene Benützungskosten (Strom, Heizung, hier: Haushaltsversicherungsprämien), sondern auch die vom Unterhaltsschuldner getragenen Wohnkosten (zB Miete) können deshalb als Naturalleistungen auf den Kindesunterhalt angerechnet werden.