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Kreditraten für die (frühere) Ehewohnung als Naturalunterhalt an das Kind

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/392Zak 2008, 233 Heft 12 v. 1.7.2008

ABGB § 140

Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, verringert sich dessen Unterhaltsbedarf. Nicht nur übernommene Benützungskosten (Strom, Heizung, hier: Haushaltsversicherungsprämien), sondern auch die vom Unterhaltsschuldner getragenen Wohnkosten (zB Miete) können deshalb als Naturalleistungen auf den Kindesunterhalt angerechnet werden.

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