Nach der deutschen Rsp haften mehrere Rechtsanwälte gegenüber Mandanten wie in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie nach außen den Anschein einer Sozietät erwecken („Scheinsozietät“). In der Entscheidung VIII ZR 230/07 sprach der BGH aus, dass diese strenge Rechtscheinhaftung nur den Bereich der anwaltstypischen (rechtsberatenden oder rechtsvertretenden) Tätigkeit, nicht jedoch sonstige Rechtsgeschäfte betrifft.