Die Autoren weisen darauf hin, dass die Wegweisung des Lebensgefährten aus der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung grundsätzlich auf höchstens drei Monate befristet ist und nur verlängert werden kann, wenn ein Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung anhängig gemacht wird - zB im Fall der Mitmieterstellung der Lebensgefährten bis zum Abschluss des Außerstreitverfahrens über die gerichtliche Benützungsregelung. Einem Mitmieter das Alleinbenützungsrecht zuzusprechen, setze idR voraus, dass er im Innenverhältnis den Anteil des anderen an den Wohnungskosten übernimmt. Deshalb sei diese Lösung für das Gewaltopfer meist finanziell nicht leistbar. Dass ein Verfügungsrecht des gewalttätigen Lebensgefährten als Alleineigentümer bzw -mieter der Wohnung vorgeht und dieser trotz der Wegweisung die Räumung durch das Gewaltopfer durchsetzen kann, halten die Autoren für ungerechtfertigt. Sie fordern diesbezüglich Maßnahmen des Gesetzgebers.