In 2 Ob 277/05g = Zak 2006/171, 97 hat der OGH entschieden, dass ein Anbieter von Paragleiter-Tandemflügen seine (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt, wenn er diese Risikosportart als „easy und super“ schildert, ohne seinen Vertragspartner auf die mit dem Flug verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Autor behandelt die Aufklärungspflichten bei Risikosportarten am Beispiel dieses Falls. Seiner Auffassung nach muss der Veranstalter nur vor konkreten Gefahren (zB ungeeignetem Schuhwerk) warnen. Ein unterbliebener Hinweis auf allgemeine Gefahren des Paragleitens dürfe hingegen nicht zu einer Haftung nach einem Unfall führen, weil die allgemeinen Risiken einer Risikosportart offenkundig seien.