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Kein Rekurs der „Quasi-Partei“ gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/343Zak 2008, 198 Heft 10 v. 3.6.2008

ZPO § 235 Abs 5, § 514, § 528

Die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf eine zwar falsch bezeichnete, aber eindeutig gemeinte Person ist auch dann zulässig, wenn es dadurch zu einem Personenwechsel kommt.

Die ursprünglich als Partei bezeichnete, aber nicht gemeinte Person kann gegen die Richtigstellung der Parteibezeichnung mangels Beschwer kein Rechtsmittel erheben. Auch ein Kosteninteresse kann keine Beschwer begründen.

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