ZPO § 235 Abs 5, § 514, § 528
Die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf eine zwar falsch bezeichnete, aber eindeutig gemeinte Person ist auch dann zulässig, wenn es dadurch zu einem Personenwechsel kommt.
Die ursprünglich als Partei bezeichnete, aber nicht gemeinte Person kann gegen die Richtigstellung der Parteibezeichnung mangels Beschwer kein Rechtsmittel erheben. Auch ein Kosteninteresse kann keine Beschwer begründen.