Die Verhängung von Sperren gegen Fußballspieler im Rahmen der Verbandsstrafgewalt ist ein alltägliches Phänomen im Fußballsport. Als vereinsrechtliche Maßnahmen unterliegen diese Sperren grundsätzlich der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Ein Teil der jüngeren Rechtsprechung sieht bei Streitigkeiten nach § 8 Abs 1 VerG 2002 in der vorherigen Nichtausschöpfung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens das von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung sollte jedoch auch vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs zulässig sein.