Einem österreichischen Staatsbürger, der nach Nostrifikation seines österreichischen Studienabschlusses in Spanien als Abogado (Rechtsanwalt) zugelassen wurde, kann nicht unter Berufung auf eine - nach der derzeitigen spanischen Rechtslage nicht erforderliche - fehlende Praxiszeit als Rechtsanwaltsanwärter die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 24 EuRAG verwehrt werden, über die er die Eintragung in die österreichische Liste der Rechtsanwälte erlangen kann. Einen davon abweichenden Bescheid der OBDK hob der VfGH vor Kurzem wegen Verletzung des Gleichheitssatzes auf (B 1098/06).