EheG §§ 74, 75
ZPO § 64 Abs 1, § 464 Abs 3, § 505 Abs 2
Solange der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht sein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten. Dies gilt auch im Fall einer homosexuellen Lebensgemeinschaft.
EheG §§ 74, 75
ZPO § 64 Abs 1, § 464 Abs 3, § 505 Abs 2
Solange der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht sein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten. Dies gilt auch im Fall einer homosexuellen Lebensgemeinschaft.