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Geschiedenenunterhalt - Ruhen während einer homosexuellen Lebensgemeinschaft

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/299Zak 2007, 171 Heft 9 v. 22.5.2007

EheG §§ 74, 75

ZPO § 64 Abs 1, § 464 Abs 3, § 505 Abs 2

Solange der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht sein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten. Dies gilt auch im Fall einer homosexuellen Lebensgemeinschaft.

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