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Vertraulichkeit der Vermögensverhältnisse Pflegebefohlener im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/281Zak 2007, 158 Heft 8 v. 8.5.2007

AußStrG nF: § 141

§ 141 AußStrG nF über die Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Pflegebefohlenen gilt nur für Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten, nicht jedoch im Verlassenschaftsverfahren.

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