ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 35 Abs 2, §§ 175, 333
ABGB § 1295 Abs 1
Ein Herzinfarkt kann nur dann ein Arbeitsunfall sein, wenn er aufgrund eines zeitlich begrenzten Ereignisses (plötzliche Überanstrengung) eingetreten ist. Obwohl in einem Rehabilitationszentrum behandelte Patienten gem § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert sind und der Träger der Einrichtung gem § 35 Abs 2 ASVG als Dienstgeber gilt, kann sich dieser deshalb nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen, wenn ein Patient infolge einer längeren Fehlbehandlung im Rehabilitationszentrum einen weiteren Herzinfarkt erleidet.