ABGB §§ 1304, 1311
StVO § 68 Abs 1
Nur Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern iSd § 4 Abs 1 Fahrrad-V (BGBl II 2001/146) sind von der Benützungspflicht von Radfahranlagen (§ 68 Abs 1 StVO) ausgenommen. Ein Mountainbike ist mangels nach vorne und unten gekrümmten Rennlenkers kein Rennfahrrad, auch wenn es sonst für Straßenfahrten umgerüstet wurde.