IPRG §§ 5, 26 Abs 1
ABGB § 180a Abs 1
Die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption sind gem § 26 Abs 1 IPRG kumulativ nach den Personalstatuten jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Selbst wenn es sich dabei nicht um eine Sachnormverweisung, sondern um eine Gesamtverweisung handeln sollte (was der OGH als „durchaus zweifelhaft“ bezeichnet), verweist das kroatische Heimatrecht des Kindes, das in seinem Sachrecht keine Erwachsenenadoptionen zulässt, nur insofern auf das österreichische Sachrecht zurück, als dieses -als Heimatrecht der Annehmenden - ebenfalls kumulativ zur Anwendung kommt; daher ist die Bewilligung der Adoption eines volljährigen kroatischen Staatsangehörigen ausgeschlossen.