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Mangelhaftigkeit eines Reitpferds

In aller KürzeZak 2007/255Zak 2007, 142 Heft 8 v. 8.5.2007

Der deutsche BGH hat jüngst die Frage behandelt, ab wann ein zum Kauf angebotenes Pferd als „gebraucht“ anzusehen ist und deshalb eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Betracht kommt (Zak 2007/141). In einer weiteren Entscheidung zum Pferdesport (VIII ZR 266/06) befasste er sich vor Kurzem mit der Frage der Mangelhaftigkeit eines Reitpferds. Bei dem Pferd ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei Dornfortsätzen von Wirbeln schmäler ausgeprägt; dort ist auch eine geringgradige Randsklerosierung aufgetreten. Nach den Richtlinien der Tierärztekammer ist dieser Befund in die Röntgenklasse II-III einzuordnen (II: Befund, der geringfügig von der Norm abweicht; III: deutlich von der Norm abweichender Befund, bei dem klinische Erscheinungen dennoch wenig wahrscheinlich sind).

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