Der Beitrag behandelt die Frage, ob ein Gesamtschuldner, der vom Gläubiger auf Zahlung in Anspruch genommen wurde, von den Mitschuldnern nur einzeln deren jeweilige Quote nach § 896 ABGB zurückverlangen kann (Teilregress) oder ob er jeden Mitschuldner auf die Gesamtschuld (abzüglich seiner eigenen Quote) in Regress nehmen kann (Gesamtregress). Die hL und Rsp geht mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich von einem Teilregress aus. Die Autoren verstehen den Regress nach § 896 ABGB demgegenüber als Legalzession und schließen daraus, dass der zahlende Schuldner idR einen Gesamtregressanspruch hat. Vor der Zahlung könne der in Anspruch Genommene von seinen Mitschuldnern quotenmäßige Beteiligung verlangen (Freistellungsanspruch).