Ein (einstweiliger) Sachwalter, dessen Aufgabenkreis die Vertretung vor Gericht und die Regelung der finanziellen Angelegenheiten umfasst, ist nach dem VwGH-Erk 2005/08/0117 nicht verpflichtet, einen Kontrolltermin des Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe beziehenden Betroffenen beim Arbeitsmarktservice wahrzunehmen. Die Kontrollmeldungen iSd § 49 AlVG dienen nach Ansicht des VwGH in erster Linie der persönlichen Betreuung des Arbeitslosen. Vor dem Entzug des Leistungsanspruchs wegen eines versäumten Kontrolltermins müsse die Behörde ermitteln, ob in der psychischen Krankheit des Betroffenen ein triftiger Grund für die Versäumung liegt (die Frage der Arbeitsfähigkeit war nicht Verfahrensgegenstand).