Unterhaltsleistungen können im Einkommensteuerrecht grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (der steuerliche Ausgleich muss im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsbemessung über die Teilanrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfolgen). Dass dies nicht nur für den laufenden Unterhalt, sondern auch für Nachzahlungen gilt, stellte der VwGH in seinem Erk 2006/15/0108 klar. Obwohl der Unterhaltspflichtige, der erst spät von der Existenz seines Kindes erfuhr, in einem Jahr insgesamt 62.000,- € für Nachzahlungen und den Ersatz von Unterhaltsleistungen gegenüber der bisher als Vater angesehenen Person aufwenden musste, wurde im Einkommensteuerbescheid deshalb nur der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 306,- € berücksichtigt.