Auch nach deutschem Recht erfüllt der betreuende Elternteil grundsätzlich bereits durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht, während der andere, getrennt lebende Elternteil allein geldunterhaltspflichtig ist (§ 1606 Abs 3 BGB). Nach dem vor Kurzem ergangenen Urteil XII ZR 161/04 des BGH gilt diese Regel auch bei gemeinsamer Betreuung, solange das Schwergewicht bei einem Elternteil liegt und keine Aufteilung im Verhältnis von etwa 1:1 erfolgt. Anders als die Vorinstanz ging der BGH deshalb davon aus, dass ein Elternteil, der sein Kind regelmäßig an fünf von 14 Tagen betreut, allein geldunterhaltspflichtig bleibt.