Unter Berufung auf eine Entscheidung des HG Wien (19 Cg 99/06i) vertritt der Autor die Ansicht, dass die ständige Überwachung des Eingangs der Mietwohnung mit einer Videokamera zum Nachweis der Nichtbenützung im Kündigungsverfahren zulässig ist, weil ein berechtigtes Interesse des Vermieters besteht und die Alternative einer dauernden persönlichen Überwachung durch einen Berufsdetektiv einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde (vgl 8 Ob 108/05y = Zak 2006/125 zur systematischen Videoüberwachung zwecks Beschaffung von Beweismitteln für den Zuständigkeitsstreit). Auch die Rechte von Mitbewohnern des Mieters oder von Personen, die die aufgekündigte Wohnung besuchen, würden durch die Videoüberwachung nicht beeinträchtigt.