Der Beitrag fasst die Regelungen zusammen, die für die Mietzinsbildung für nach dem WFG 1968 oder WFG 1984 geförderten Wohnungen gelten. Auf Neuvermietungen nach Darlehensrückzahlung seien im WFG 1968-Bereich in jedem Fall die MRG-Regelungen ohne Ausnahmetatbestände anzuwenden; idR könne der angemessene Mietzins vereinbart werden. Im WFG 1984-Bereich sei das Mietverhältnis nach den allgemeinen mietvertraglichen Normen zu beurteilen, dh idR nach dem MRG (allerdings unter Beachtung der Ausnahmetatbestände).