Mit Beispielen aus der Rsp gibt der Beitrag einen Überblick zur Sachwalterhaftung. Ua weist die Autorin darauf hin, dass die Gehilfenhaftung des Sachwalters nach § 264 Abs 2 ABGB mit dem Inkrafttreten des SWRÄG 2006 am 1. 7. 2007 durch die strengere Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ersetzt wird. Der Schutzzweck der Verhaltenspflichten des Sachwalters erfasse nur die Interessen des Betroffenen, nicht jedoch jene Dritter. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Betroffenen gegen seinen Sachwalter beginne erst nach dessen Abbestellung und nach Kenntnis des neuen Sachwalters vom Schaden zu laufen (vgl 7 Ob 11/04z = ZRInfo 2004/253). Amtshaftung für das Verhalten des Sachwalters komme nur insoweit in Betracht, als dieser eine gerichtliche Weisung erfüllt (1 Ob 197/01d = ZRInfo 2002/032).