ZPO § 86, § 220 Abs 1
AußStrG nF: §§ 6, 22, 45, 62
Für den Rekurs an den OGH gegen eine vom zweitinstanzlichen Gericht im Außerstreitverfahren verhängte Ordnungsstrafe besteht keine absolute Vertretungspflicht.
ZPO § 86, § 220 Abs 1
AußStrG nF: §§ 6, 22, 45, 62
Für den Rekurs an den OGH gegen eine vom zweitinstanzlichen Gericht im Außerstreitverfahren verhängte Ordnungsstrafe besteht keine absolute Vertretungspflicht.