Ebenso wie die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung unterliegt eine pflegschaftsgerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Umstandsklausel. Der Irrtum einer Partei über die Unterhaltsbemessungsgrundlage kann die Neubemessung des Unterhalts sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit rechtfertigen, ohne dass es einer Anfechtung der Vereinbarung im streitigen Verfahren bedarf oder dagegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt werden kann.