In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 2576/04) hat das deutsche BVerfG ausgesprochen, dass das in Deutschland für Rechtsanwälte geltende Verbot von Erfolgshonoraren und Streitanteilsvergütungen (quota litis) insoweit verfassungswidrig ist, als keine Ausnahme für Fälle vorgesehen ist, in denen eine erfolgsbasierte Vergütung dem Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation erst die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistungen ermöglicht; dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende Juni 2008 eingeräumt. Interessant ist, dass das BVerfG keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Erfolgshonoraren und Streitanteilsvergütungen sah.