Für die Nichtbefolgung bzw verspätete Befolgung des gerichtlichen Auftrags, Vorbringen oder Beweisanbote bereits vor der vorbereitenden Tagsatzung zu erstatten (§ 180 Abs 2 ZPO), ist nach Ansicht des Autors ein abgestuftes System von Sanktionen vorgesehen, das von Kostenfolgen über die Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung bis hin zur Präklusion reicht. Die Präklusion setze neben grobem Verschulden auch eine erhebliche Verfahrensverzögerung voraus.