EO § 382g, § 409 Abs 2
ABGB §§ 16, 1328a
Eine einstweilige Verfügung nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Stalking) kann auch aufgrund eines Verhaltens erlassen werden, das vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. 7. 2006 stattgefunden hat, sofern der Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wird.