UGB § 275 Abs 2
ZPO §§ 17, 521a
Die Verteilung des Haftungshöchstbetrags gemäß § 275 Abs 2 UGB für die Haftung des Wirtschaftsprüfers an die einzelnen Geschädigten hat im Titelverfahren zu erfolgen (ebenso 2 Ob 273/76 = SZ 50/79 zu § 156 Abs 3 VersVG).