ABGB idF vor HaRÄG: § 1333 Abs 2
Der erhöhte gesetzliche Verzugszinssatz für Geldforderungen zwischen Unternehmern von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gilt seit Inkrafttreten des ZinsRÄG am 1. 8. 2002 auch für schon vor diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen (hier: Schadenersatzanspruch nach Art 8 Nr 11 EVHGB gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht).