ABGB § 1295 Abs 1
Vor der Extraktion eines Weisheitszahns, die nicht dringlich ist und ohne konkreten Anlass durchgeführt wird, muss der Arzt auch auf das - äußerst seltene - Risiko einer Stammneuritis hinweisen.
Ob die im Fall eines ärztlichen Kunstfehlers angewendete Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität (hohe Wahrscheinlichkeit reicht aus) auf die Arzthaftung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten übertragen werden kann, bleibt offen; dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und dem Zustand des Patienten nicht ausgeschlossen werden kann, reicht jedenfalls nicht aus.