vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Enteignung - Nachweiserfordernisse für die Einverleibung des Eigentumsrechts

RechtsprechungSachenrechtZak 2007/155Zak 2007, 93 Heft 5 v. 20.3.2007

ABGB § 365

GBG §§ 26, 27, 31 Abs 1

Da der Rechtserwerb bei der Enteignung nicht schon durch den Bescheid, sondern erst mit der Zahlung bzw der gerichtlichen Hinterlegung der Enteignungsentschädigung eintritt, muss dem Grundbuchgericht vor der Verbücherung entweder die Zahlung oder der Erlag urkundlich nachgewiesen werden, wobei die Urkunde den Vorschriften der §§ 26 f GBG zu entsprechen hat. Die Bestätigung des Rechtsvertreters des Enteigneten über die erfolgte Zahlung kann daher nur dann als Nachweis dienen, wenn dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde; die Angabe seines Geburtsdatums in der Bestätigung und die Beilage seiner Vollmacht sind nicht erforderlich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte