ABGB § 365
GBG §§ 26, 27, 31 Abs 1
Da der Rechtserwerb bei der Enteignung nicht schon durch den Bescheid, sondern erst mit der Zahlung bzw der gerichtlichen Hinterlegung der Enteignungsentschädigung eintritt, muss dem Grundbuchgericht vor der Verbücherung entweder die Zahlung oder der Erlag urkundlich nachgewiesen werden, wobei die Urkunde den Vorschriften der §§ 26 f GBG zu entsprechen hat. Die Bestätigung des Rechtsvertreters des Enteigneten über die erfolgte Zahlung kann daher nur dann als Nachweis dienen, wenn dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde; die Angabe seines Geburtsdatums in der Bestätigung und die Beilage seiner Vollmacht sind nicht erforderlich.