KSchG § 27d Abs 1 Z 6, § 27f
Eine Aufschlüsselung des Entgelts im Heimvertrag auf Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und Zusatzleistungen entspricht den Anforderungen des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG. Eine noch weitergehende Aufgliederung (zB in Miete, Energie-, Versicherungs- und Instandhaltungskosten) ist nicht erforderlich.