HeimAufG § 3 Abs 1, § 4
Im Versperrthalten der Eingangstüre des Heimes während der Nachtstunden (22.00 bis 6.00 Uhr) liegt jedenfalls keine unzulässige Freiheitsbeschränkung, solange der Bewohner die Möglichkeit hat, sich die Türe von einem anwesenden Betreuer aufsperren zu lassen.