ABGB § 140
Nach gefestigter Rsp kann der Unterhaltsschuldner Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. Dies gilt auch im Fall eines Pensionisten. Dass das unterhaltsberechtigte Kind bereits älter ist und deshalb im Zeitpunkt der Erfüllung des Zahlungsplans möglicherweise bereits selbsterhaltungsfähig sein wird, steht dem Abzug nicht entgegen.