ABGB § 364 Abs 3
Wie beim allgemeinen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch kann der Nachbar auch im Fall einer Beeinträchtigung durch den Schattenwurf von Pflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB) nur Unterlassung verlangen, nicht aber die Vornahme bestimmter Maßnahmen. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen ist dem Beklagten zu überlassen.