Bei dem Irrtum über das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung des Vertragspartners handelt es sich gem § 873 ABGB um einen beachtlichen Geschäftsirrtum. Nach Ansicht des Autors kann ein mit einem konzessionierten Versicherungsunternehmen abgeschlossener Versicherungsvertrag, der über Vermittlung eines ohne Gewerbeberechtigung bzw ohne die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten tätigen Versicherungsagenten bzw angestellten Mitarbeiters zustande gekommen ist, vom Versicherungsnehmer idR wegen Irrtums angefochten werden. Ähnliches gelte bei Vermittlung durch einen ohne Gewerbeberechtigung tätigen Versicherungsmakler; die berechtigte Irrtumsanfechtung des Maklervertrags lasse den vermittelten Versicherungsvertrag mit Wirkung ex nunc entfallen.