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Ärztliche Aufklärungspflicht über unwahrscheinliche, aber unvermeidbare Risiken

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/746Zak 2007, 436 Heft 22 v. 18.12.2007

ABGB § 1295 Abs 1, § 1299

Für typische Risiken der Operation gilt eine verschärfte ärztliche Aufklärungspflicht. Die Typizität hängt nicht von der Eintrittswahrscheinlichkeit ab (hier: „gleich Null“), sondern davon, ob das Risiko speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden ist und trotz fehlerfreien und höchsten Sorgfaltsmaßstäben genügenden Vorgehens eintreten kann.

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