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Keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Möglichkeit, Anerbe zu werden

RechtsprechungErbrechtZak 2007/742Zak 2007, 435 Heft 22 v. 18.12.2007

AnerbG § 3

ABGB §§ 537, 552, 768, 1278

Die Möglichkeit eines Miterben, Anerbe zu werden, kann aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur weder im Weg der Transmission auf seine Erben übergehen noch durch Rechtsgeschäft auf einen Erbschaftskäufer übertragen werden.

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